Satzung
Satzung des MAC Motorsport- und Automobilclub Schifferstadt 1926/69 e.V. im ADAC
§ 1 NAME, SITZ UND GESCHÄFTSJAHR
I Der am 19.06.1990 in Schifferstadt gegründete Club führt den Namen „Motorsport- und Automobil- Club Schifferstadt 1926/69 e.V. im ADAC“ (Kurzform MAC).
Er hat seinen Sitz in Schifferstadt und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Ludwigshafen eingetragen.
Der MAC geht aus einem Zusammenschluß des Auto- und Motorrad-Club Schifferstadt 1926 e.V. im ADAC (AMC) und dem Motor-Sport-Club Schifferstadt 1969 e.V. im ADAC (MSC) hervor.
II Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 ZWECK UND ZIELE
I Der Club betätigt sich ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig i.S. der §§ 52ff. der Abgabenordnung.
II Der Club fördert den Motorsport und führt hierzu insbesondere unter Beachtung der nationalen und internationalen sportlichen Regeln und Bestimmungen der sporthoheitlichen
Organisationen selbst Veranstaltungen durch.
III Der Club führt Maßnahmen durch, die ihm zur Hebung der allgemeinen Verkehrssicherheit geeignet erscheinen, z.B. Schulungs- und Umweltschutzmaßnahmen, Jugendverkehrserziehung, Fahrrad-, Mofa- und Mopedturniere.
IV Mittel des Clubs sind nur für satzungsgemäße Zwecke zu verwenden. Die Mitglieder dürfen keinerlei Gewinnanteile oder in ihrer Eigenschaft als Clubmitglied sonstige Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins erhalten.
V Der Club begünstigt keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Clubs fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen.
VI Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 MITGLIEDSCHAFT
I Jeder kann Mitglied des Clubs werden.
II Zu Ehrenmitgliedern kann der Club Mitglieder ernennen, die sich besondere Verdienste um den Club erworben haben. Ehrenmitglieder besitzen die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.
§ 4 AUFNAHME
I Die Aufnahme in den Club muß bei diesem besonders beantragt werden.
Eine Aufnahmekommission von mindestens zwei Clubmitgliedern, von denen eines dem Vorstand angehören muß, entscheidet über die Aufnahme.
II Im Falle der Ablehnung brauchen die Gründe der Ablehnung nicht bekanntgegeben werden.
Gegen die Ablehnung kann innerhalb von zwei Wochen schriftlich Einspruch bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden, die endgültig entscheidet.
Wird nicht oder nicht
rechtzeitig Einspruch eingelegt, so ist die Ablehnung unanfechtbar.
§ 5 BEITRÄGE
Der Club erhebt zur Bestreitung seiner Auslagen von seinen Mitgliedern Aufnahmegebühren
und angemessene Beiträge, deren Höhe und Zahlungsweise die Mitgliederversammlung
jährlich festlegt. Der Beitrag wurde ab Januar 2005 auf 20,00 € pro Jahr festgelegt.
§ 6 BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT
I Die Beendigung der Mitgliedschaft bei dem Club kann nur für den Schluß des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer vierteljährigen Kündigungsfrist schriftlich erfolgen.
II Ein Mitglied kann vom Clubvorstand aus der Mitgliederliste des Clubs gestrichen werden, wenn
a) das Mitglied trotz schriftlicher Mahnung den fälligen Beitrag nicht bezahlt oder
b) die Streichung im Interesse des Ortsclubs notwendig erscheint.
III Gegen die Streichung kann innerhalb von zwei Wochen schriftlich Einspruch beim Vorstand eingelegt werden.
Über den Einspruch entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. Bis zur Entscheidung der Mitgliedschaft ruhen alle Rechte aus der Mitgliedschaft. Wird nicht oder nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt, so ist die Streichung unanfechtbar.
§ 7 ORGANE
Die Organe des Clubs sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§ 8 MITGLIEDERVERSAMMLUNG
I Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ. Sie wird durch den Vorstand einberufen. Alle Mitglieder sind schriftlich oder durch die Presse („Schifferstadter Tagblatt“) mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung des Clubs unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen.
II Die Tagesordnung muß mindestens folgende Punkte enthalten:
a) Bericht des Vorstandes
b) Bericht der Rechnungsprüfer
c) Feststellung der Stimmliste
d) Entlastung des Vorstandes
e) Wahlen soweit erforderlich
f) Voranschlag für das laufende Geschäftsjahr
g) Anträge mit Inhaltsangabe
h) Verschiedenes
§ 9 DURCHFÜHRUNG DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG
I In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme. Außerdem wählen ADAC-Mitglieder aus ihrem Kreis die Delegierten für die Mitgliederversammlung des ADAC Pfalz e.V. Stimmübertragung ist nicht möglich.
II Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlußfähig.
Es entscheidet regelmäßig einfache Stimmenmehrheit. Stimmenthaltungen werden wie nicht abgegebene Stimmen behandelt, ebenso ungültige Stimmen und - bei Abstimmung mit Stimmzettel - unbeschriftete Stimmzettel. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
Zweidrittelmehrheit der abgegebene Stimmen ist erforderlich bei Beschlüssen über:
a) Satzungsänderung
b) die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen
c) Anträge auf Abberufung des Vorstandes oder eines Vorstandsmitgliedes
d) Auflösung des Clubs
III Die Wahlen erfolgen in geheimer Abstimmung. Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit beschließen, eine Wahl durch Handzeichen durchzuführen.
IV Über Anträge kann mit Zustimmung der Mehrheit der Stimmberechtigten auch durch Handzeichen entschieden werden.
V Anträge für die Mitgliederversammlung des Clubs können von jedem Mitglied gestellt werden.
Sie müssen mindestens acht Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden eingereicht sein.
Dringlichkeitsanträge sind zulässig, soweit sie nicht auf Abberufung von Vorstandsmitgliedern oder Satzungsänderung gerichtet sind.
VI Über die Verhandlung und Beschlüsse jeder Mitgliederversammlung ist Niederschrift zu führen, aus der mindestens die gefaßten Beschlüsse hervorgehen müssen. Die Niederschrift muß von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet werden.
§ 10 AUSSERORDENTLICHE MITGLIEDERVERSAMLUNG
Eine solche Versammlung ist vom Vorstand einzuberufen:
a) auf Anordnung des Vorstandes des Clubs
b) auf Antrag von mind. einem Drittel der Clubmitglieder
§ 11 DER VORSTAND
I Vorstand im Sinne des BGB § 26 sind:
1. der Vorsitzende
2. der stellvertretende Vorsitzende
3. der Schatzmeister
4. der Sportleiter
5. der Schriftführer
6. der Beisitzer
7. der Beisitzer
Es können noch zwei weitere Beisitzer gewählt werden. Die Zahl der Vorstandsmitglieder muß eine Ungerade sein.
II Der Club wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Vorsitzenden der einzelvertretungsberechtigt ist oder durch den stellvertretenden Vorsitzenden jeweils gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes.
III Der Vorstand wird vom Vorsitzenden einberufen und geleitet. Über Beschlüsse des Vorstandes st ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
IV Der Vorstand vertritt den Club in allen Angelegenheiten nach den Beschlüssen und Weisungen der Mitgliederversammlung.
V Die Mitglieder des Vorstandes werden in der Mitgliederversammlung gewählt und müssen Mitglieder des Clubs sein. Die Amtsdauer beträgt 4 Jahre, gerechnet von ordentlicher Mitgliederversammlung zu ordentlicher Mitgliederversammlung.
Alle 2 Jahre scheiden die Mitglieder des Vorstandes wechselweise aus, erstmals die unter den ungeraden Ziffern aufgeführten, sodann die unter den geraden Ziffern aufgeführten.
VI Die Zusammenlegung von Vorstandsämtern ist nicht zulässig.
VII Sämtliche Ämter sind Ehrenämter.
Die Inhaber der Ämter haben Anspruch auf Ersatz der im Interesse des Clubs gemachten Auslagen.
Die Höhe bestimmt der Vorstand.
§ 12 RECHNUNGSPRÜFER
Zur Prüfung der Finanzgebarung werden von der Mitgliederversammlung, jeweils auf die Dauer von zwei Jahren, zwei Rechnungsprüfer gewählt. Sie dürfen kein Amt im Vorstand bekleiden.
Sie haben mindestens einmal im Jahr vor der Mitgliederversammlung Buchführung und Kasse zu prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
§ 13 SATZUNGSÄNDERUNGEN
Anträge auf Satzungsänderungen können nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt werden.
Sie werden vom Vorstand geprüft und der Mitgliederversammlung vorgelegt.
Diese entscheidet mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen.
§ 14 AUFLÖSUNG
I Die Auflösung des Clubs kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erfolgen.
II Im Falle auf Auflösung ernennt die Mitgliederversammlung die Liquidatoren.
§ 15 VERMÖGENSVERWENDUNG
Bei der Auflösung oder Aufhebung des Clubs oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das verbleibende Vermögen an die gemeinnützige „ADAC Luftrettungs-GmbH“, München zur Erfüllung gemeinnütziger Aufgaben.
§ 16 ERFÜLLUNGSORT UND GERICHTSSTAND
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Rechte und Pflichten als Clubmitglied ist Schifferstadt.
Geändert auf einstimmigen Beschluß der Mitgliederversammlung und somit neueste Fassung:
Schifferstadt, Januar 2005